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Touristenfischereischein
BeantragungMit der Antragstellung zum Erwerb eines Touristenfischereischeins besteht die Verpflichtung, sich das notwendige Wissen zur Fischerei und zum Tierschutz aus einer bei der Erstbeantragung ausgehändigten Broschüre anzueignen.
Für die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeins ist bei der Ordnungsbehörde folgendes vorzulegen:
Soweit der Antragsteller die postalische Zusendung des Fischereischeines beantragt, muss der Antrag mindestens 10 Tage vor dem "Angeltermin" der Behörde zugesandt werden; den Antragsunterlagen muss eine Kopie des Personaldokumentes beigefügt sein. Die Ordnungsbehörden senden i.d.R. den erteilten Touristenfischereischein auch zu, so dass das Dokument rechtszeitig vor dem Urlaub erworben werden kann (ggf. telefonische Rücksprache).
KostenDie Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines wie auch der Verlängerungsbescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Erstausstellung beträgt 20,- Euro, für die Verlängerung jeweils 13,- Euro [§ 2 Abs. 4 FSchVO]. Mit der Gebühr für die Erstausstellung sind die Fischereiabgabemarke und die Informationsbroschüre bereits abgegolten, für die Verlängerung wird eine Fischereiabgabe und Informationsbroschüre nicht ausgegeben.
GeltungsbereichDer Touristenfischereischein M-V gilt ausschließlich auf dem Hoheitsgebiet (Binnengewässer und Küstengewässer) des Landes Mecklenburg-Vorpommern, er kann in den anderen Bundesländern nicht gegen einen regulären Fischereischein umgetauscht werden.
AusgabestellenIn der Nähe unserer Gewässer finden Sie folgende Ämter, bei denen Sie den Touristenfischereischein beantragen können:
Hier finden Sie eine Übersicht aller örtlichen Ordnungsbehörden Mecklenburg Vorpommerns, bei denen Sie einen zeitlich befristeten Fischereischein beantragen können.
Quelle: in Auszügen Internetseite LALLF |
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